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Das Heizungsgesetz - das steht drin


Das Heizungsgesetz - das steht drin

Das neue Heizungsgesetz beantwortet Fragen zur Nutzung von Gasheizungen und den Austausch von Heizsystemen. Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Änderungen, die sich hauptsächlich auf Heizungen und Heizsysteme auswirken. Im Folgenden fassen wir zusammen, was im überarbeiteten Gesetzentwurf steht und was Hausbesitzer und Mieter wissen sollten.

Das Heizungsgesetz: Wann tritt die Neufassung des GEG in Kraft? 

Die überarbeitete Version des Gebäudeenergiegesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zunächst sind Neubauten und Neubaugebiete betroffen. In den kommenden Jahren werden die Regelungen auf Bestandsbauten, Kommunen und Städte ausgeweitet.

Müssen Hausbesitzer ihre Heizung sofort austauschen? 

Wer in Zukunft eine neue Heizung in seiner Immobilie installieren möchte, muss sicherstellen, dass sie zukunftssicher ist. Das bedeutet, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann.

Bestehende Heizungen müssen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle des GEG entfernt oder ausgetauscht werden. Es gibt eine Übergangsfrist. Dies gilt auch für ältere Heizungen, die die Anforderungen des GEG nicht erfüllen. Sie dürfen ebenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterbetrieben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unten im Artikel.

Defekte Heizung: Ist eine Reparatur erlaubt? 

Wenn die Heizung defekt ist und den Anforderungen von 65 Prozent erneuerbarer Energie nicht entspricht, muss sie nicht sofort ausgetauscht, sondern kann repariert und weiterbetrieben werden.

Bei einem Totalausfall ("Havarie") muss die Heizung jedoch vollständig ersetzt werden. Dabei sollte ein Modell gewählt werden, das zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden kann. Die Frist beträgt maximal drei Jahre. Bei Niedertemperaturkesseln (Gas-Etagenheizungen) beträgt die Frist bis zu 13 Jahre. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungsausfalls noch kein kommunaler Wärmeplan vorhanden ist, kann vorübergehend ein Modell eingebaut werden, das mit fossilen Brennstoffen heizt. Die Frist beträgt maximal zehn Jahre.

Bis wann läuft die Frist? 

Gemäß dem bestehenden Klimaschutzgesetz müssen ab dem 1. Januar 2045 alle Heizungen mit erneuerbaren Energien oder klimaneutral betrieben werden.

Die spezifischen Fristen für Einzelfälle hängen von der Geschwindigkeit der Kommunen und Städte ab. Sie müssen eine kommunale Wärmeplanung erstellen, um ihren Einwohnern zu zeigen, welche Versorgungsmöglichkeiten mit Nah- und Fernwärme, Wasserstoff oder Biogas zukünftig vorhanden sein werden - und ab wann sie verfügbar sein sollen. Die Fristen werden somit indirekt von den Kommunen festgelegt und können regional unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass eine Wärme.

Gibt es eine besondere Regelung für Gasheizungen? 

Funktionierende Gasheizungen müssen bis zum Jahr 2045 nicht ausgetauscht werden, auch wenn die kommunale Wärmeplanung bereits besteht. Allerdings müssen diese Gasheizungen "H2-ready" sein, das heißt, sie müssen mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können. Ab dem Jahr 2029 sollen die verbleibenden Gasheizungen mit einem Gasgemisch betrieben werden, das zu 15 Prozent aus Biogas besteht, sofern keine Wasserstoffversorgung möglich ist. Der Biogasanteil soll ab 2035 auf 30 Prozent steigen. Im Jahr 2040 sollen dann Bestandsheizungen mit einem Gasgemisch betrieben werden, das zu 60 Prozent aus "grünem Gas" besteht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kommunen in ihrer Wärmeplanung berücksichtigen müssen, dass das Gasnetz vorerst weiterhin besteht, aber in Zukunft nur noch klimaneutrale Gase fließen sollen.

Gibt es Sonderregelungen für Ölheizungen? 

Moderne Ölheizungen dürfen weiterhin betrieben werden, wenn sie mit mindestens 65 Prozent erneuerbarem Kraftstoff betrieben werden können. Jedoch dürfen sie, genauso wie Gasheizungen, nur bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden und müssen dann ersetzt werden.

Ausnahmen für Härtefälle Wenn jemand sich die erforderlichen Maßnahmen trotz Förderungen und Krediten nicht leisten kann, besteht die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. In solchen Fällen könnte eine Befreiung von der Pflicht zum Austausch der Heizung gewährt werden.

Diese Heizungen sind in Zukunft erlaubt 

Gemäß dem Gesetz dürfen ab dem 1. Januar 2024 in Neubauten und Neubaugebieten nur noch zukunftssichere Heizungen installiert werden. Das bedeutet, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie grünem Wasserstoff, Holz, Solarenergie oder Wind betrieben werden können.

Wer eine neue Heizung einbaut, muss daher sicherstellen, dass eine entsprechende Betriebsweise oder zumindest eine Umrüstung möglich ist. Folgende Heizungsmodelle könnten in Frage kommen:

  • Wärmepumpe
  • Pelletheizung (nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten)
  • Holzhackschnitzelheizung (nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten)
  • Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz
  • Solarthermie
  • Blockheizkraftwerk mit Wasserstoff- oder Solarbetrieb
  • Gasheizung mit Wasserstoffbetrieb

Die Heizung muss so umgerüstet werden können, dass sie ab dem Jahr 2040 mit bis zu 60 Prozent grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden kann. Zudem ist der Anbieter der Gasheizung vor dem Verkauf zu einer verpflichtenden Beratung verpflichtet. Diese Beratung umfasst unter anderem Informationen über mögliche finanzielle Belastungen für die Nutzer in Zukunft. Dies ist insbesondere wichtig, da der Betrieb der Gasheizung von der kommunalen Wärmeplanung abhängig ist und daher möglicherweise weitere Umrüstungen (z. B. auf Biogasbetrieb) oder sogar ein kompletter Austausch erforderlich sein könnten. Zusätzliche Kosten (Aufschläge im Rahmen des CO2-Zertifikatehandels) für diese Art von Heizung fallen ab 2028 ebenfalls an.

  • Gasheizungen mit Biomethanbetrieb (nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten, der Anteil an Biomethan muss mindestens 65 Prozent betragen.)
  • Blockheizkraftwerk mit Solar- oder Wasserstoffbetrieb (Die Heizung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden können.)
  • Hybridmodelle wie beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, die 65 Prozent ihrer Energie von Solarpaneelen bezieht, oder eine Wärmepumpe, die ebenfalls mit Solar- oder Wasserstoffbetrieb funktioniert.
  • Biomasseheizung, auch ohne Solarthermie und/oder Pufferspeicher (nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten)
  • Stromdirektheizung (nur in sehr gut isolierten Gebäuden)
  • Ölheizung (nur in Bestandsgebäuden, nicht in Neubauten, die Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarem Kraftstoff betrieben werden. Sie darf nur zur Unterstützung von Wärmepumpen verwendet werden, zum Beispiel an besonders kalten Tagen, an denen die Heizleistung nicht ausreicht.)

Es ist jedoch ratsam, einen Energieberater zu konsultieren, da nicht immer die gewünschte alternative Heizung für jedes Gebäude geeignet ist.

Staatliche Förderung: Das sind die potenziellen Fördermittel

Ab dem Jahr 2024 wird eine einheitliche und großzügige staatliche Förderung für die verschiedenen zugelassenen Heizungsoptionen eingeführt. Zuvor gab es unterschiedliche Fördersätze für jeden Heizungstyp. Gemäß § 71 GEG wird nun ein pauschaler Fördersatz von 30 Prozent festgelegt, der einkommensunabhängig ist. Dieser Satz kann jedoch durch einen sogenannten Klimabonus auf bis zu 70 Prozent erhöht werden. Die Einzelheiten dazu, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erklärt, sind wie folgt:

Grundförderung:

  • Höhe: 30 Prozent
  • gilt für Eigenheimbesitzer
  • gilt nicht für Gas- und Ölheizungen

Sozialkomponente:

  • Höhe: bis zu 30 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent
  • gilt für Haushalte mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro

Geschwindigkeitsbonus:

  • Höhe: bis zu 20 Prozent
  • zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent
  • gilt für Haushalte, die bis 2028 ihre Heizung austauschen, selbst wenn es nicht verpflichtend ist
  • gilt für Haushalte, die zum Heizungstausch verpflichtet sind und dabei die Anforderungen des GEG übertreffen, indem sie zusätzliche Dämmungen, Fenstertausch oder andere technische Verbesserungen durchführen
  • Haushalte, die ihre Heizung nach 2028 austauschen lassen, erhalten einen niedrigeren Geschwindigkeitsbonus. Bis 2030 gibt es noch 17 Prozent, bis 2032 noch 14 Prozent und bis 2034 noch 11 Prozent.

Maximale Förderhöhe:
Die addierten Boni dürfen insgesamt 70 Prozent nicht überschreiten. Eine höhere staatliche Förderung ist nicht möglich. Außerdem erhalten Besitzer von Einfamilienhäusern eine maximale Förderung von 30.000 Euro.

Kosten für Mieter nach dem Heizungstausch:
Vermieter, die die Heizung austauschen und Modernisierungsmaßnahmen durchführen, können einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Die Modernisierungsumlage für den Heizungstausch darf maximal 8 Prozent betragen.
    Ausnahme: Wenn der Vermieter staatliche Fördermittel für den Heizungstausch in Anspruch nimmt, kann er bis zu 10 Prozent umlegen.
  • Die Jahresmiete der Mieter darf durch die Modernisierungsmaßnahmen maximal um 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.
  • Wenn zusätzlich zum Heizungstausch weitere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, gilt eine Kappungsgrenze von 2 bis 3 Euro pro Quadratmeter.

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss noch die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

 

Kategorie: Aktuelle Gesetze


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